Datenschutz
Abrechnung von Rezepten
Von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung eingelöste Rezepte werden von den Apotheken an die gesetzliche Krankenkasse zum Zweck der Abrechnung weitergeleitet (vgl. § 300 Abs. 1 SGB V).
Für diesen Zweck dürfen die Apotheken auch so genannte Apothekenrechenzentren in Anspruch nehmen (vgl. § 300 Abs. 2 SGB V).
Bei der hierfür erforderlichen Datenverarbeitung dürfen die Rechenzentren die Daten nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen. Zudem müsen die Rechenzentren mit dieser Datenverarbeitung von einer berechtigten Stelle (z.B. Apotheke) beauftragt worden sein. Nur anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
Kundenangaben
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